40,8 2024
6. M. A- 40-8 - 1 2024, Vergütung des zugewiesenen Anwalts. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die gemäß 23A-40-A-40-7 2 beauftragten Rechtsanwälte nach der Klärung des Falles von dem Bezirk bezahlt, in dem die Klage eingereicht wird, oder, im Falle eines Widerrufs der Bewährung, von der Landkreis, aus dem der Insasse stammte,